Beteiligung von Kindern und Jugendlichen – kompliziert ergänzt
Alle Kinder und Jugendliche haben das Recht, an allen Entscheidungen des Jugendamtes beteiligt zu werden (§ 8 SGB VIII).
Kinder und Jugendliche dürfen sich auch unabhängig von ihren Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund:in und andere) mit ihren Problemen an das Jugendamt wenden. Sie müssen dort zunächst angehört werden. Danach werden die Personensorgeberechtigten informiert. Wenn junge Menschen dadurch gefährdet werden, müssen die Personensorgeberechtigten vom Jugendamt nicht einbezogen werden.
Im Jugendamt muss mit Kindern und Jugendlichen in einer verständlichen, nachvollziehbaren und altersentsprechenden Art und Weise gesprochen werden.
(§ 10a SGB VIII)
Beteiligung bedeutet auch, dass die Fachkräfte Leistungsnehmer:innen umfassend informieren müssen, damit diese eine Entscheidung treffen können.