Hilfe zur Erziehung – kompliziert ergänzt
Allgemein
Die grundlegende Aufgabe der Jugendhilfe besteht darin, Eltern und andere Personenberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen. Dazu gibt es Leistungen der Jugendhilfe, die in Form von verschiedenen Angeboten bereitgestellt werden.
Anspruch
Die sorgeberechtigten Personen können für ihre Kinder eine Hilfe zur Erziehung beantragen, wenn sie bei der Erziehung ihrer Kinder unterstützt werden müssen.
Personensorgeberechtigte, die mit ihrem minderjährigen Kind in Deutschland leben, haben einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung. Junge Volljährige haben einen eigenen Rechtsanspruch, Hilfen zu erhalten (vgl. § 41 SGB VIII). Alle Menschen, die einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben, werden „Leistungsberechtigte“ genannt.
Hilfen zur Erziehung im Gesetz
§ 27 SGB VIII legt (a) die Voraussetzungen, (b) die allgemeinen Inhalte und (c) den Umfang der Leistungen fest. Die nachfolgenden Paragrafen (§§ 28 bis 35 SGB VIII) enthalten einen – nicht abschließenden (!) – Leistungskatalog unterschiedlicher Hilfearten.
Hilfearten
Im SGB VIII finden sich folgende Hilfen zur Erziehung:
- § 28 SGB VIII Erziehungsberatung
- § 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit
- § 30 SGB VIII Erziehungsbeistand/Betreuungshilfe
- § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
- § 32 SGB VIII Tagesgruppen
- § 33 SGB VIII Vollzeitpflege
- § 34 SGB VIII stationäre Hilfe zur Erziehung
- § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Die obengenannten Hilfearten unterscheiden sich nach
- ambulanten Hilfen, z.B. sozialpädagogische Familienhilfe (vgl. § 31 SGB VIII)
- teilstationären Hilfen, z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe (vgl. § 32 SGB VIII)
- stationären Hilfen, z.B. Vollzeitpflege oder betreute Wohngruppe (vgl. § 33 f. SGB VIII)
Die verschiedenen Hilfearten können miteinander kombiniert werden, wenn ein entsprechender erzieherischer Bedarf besteht (vgl. §27 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).
Kriterien
“geeignet und
notwendig”
Wenn ein Antrag beim Jugendamt gestellt ist, wird in einem Beratungstermin eingeschätzt, welche Art der Hilfe geeignet und notwendig ist.
Voraussetzung für diesen Rechtsanspruch ist, dass eine dem Wohl eines Kindes oder einer Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Der Anspruch nach § 27 SGB VIII kommt dann in Frage, wenn eine der Hilfen zur Erziehung zur Verbesserung der bestehenden Problemlage geeignet und notwendig ist.
Eine Hilfe ist geeignet, wenn sie die bestehende Situation verbessern kann. Dazu muss sie direkt am Bedarf oder dem spezifischen Problem ansetzen. Neben den oben gennannten gibt es auch noch praktische Umsetzungen, die unter die Paragrafen der Hilfen zur Erziehung sortiert werden wie den Familienrat oder andere maßgeschneiderte individuelle Angebote.
Hilfe zur Erziehung – kompliziert ergänzt
Die grundlegende Aufgabe der Jugendhilfe besteht darin, Eltern und andere Personenberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen. Dazu gibt es Leistungen der Jugendhilfe, die in Form von verschiedenen Angeboten bereitgestellt werden.
Die sorgeberechtigten Personen können für ihre Kinder eine Hilfe zur Erziehung beantragen, wenn sie bei der Erziehung ihrer Kinder unterstützt werden müssen.
Personensorgeberechtigte, die mit ihrem minderjährigen Kind in Deutschland leben, haben einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung. Junge Volljährige haben einen eigenen Rechtsanspruch, Hilfen zu erhalten (vgl. § 41 SGB VIII). Alle Menschen, die einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben, werden „Leistungsberechtigte“ genannt.
§ 27 SGB VIII legt (a) die Voraussetzungen, (b) die allgemeinen Inhalte und (c) den Umfang der Leistungen fest. Die nachfolgenden Paragrafen (§§ 28 bis 35 SGB VIII) enthalten einen – nicht abschließenden (!) – Leistungskatalog unterschiedlicher Hilfearten.
Im SGB VIII finden sich folgende Hilfen zur Erziehung:
- § 28 SGB VIII Erziehungsberatung
- § 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit
- § 30 SGB VIII Erziehungsbeistand/Betreuungshilfe
- § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
- § 32 SGB VIII Tagesgruppen
- § 33 SGB VIII Vollzeitpflege
- § 34 SGB VIII stationäre Hilfe zur Erziehung
- § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Die obengenannten Hilfearten unterscheiden sich nach
- ambulanten Hilfen, z.B. sozialpädagogische Familienhilfe (vgl. § 31 SGB VIII)
- teilstationären Hilfen, z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe (vgl. § 32 SGB VIII)
- stationären Hilfen, z.B. Vollzeitpflege oder betreute Wohngruppe (vgl. § 33 f. SGB VIII)
Die verschiedenen Hilfearten können miteinander kombiniert werden, wenn ein entsprechender erzieherischer Bedarf besteht (vgl. §27 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).
Wenn ein Antrag beim Jugendamt gestellt ist, wird in einem Beratungstermin eingeschätzt, welche Art der Hilfe geeignet und notwendig ist.
Voraussetzung für diesen Rechtsanspruch ist, dass eine dem Wohl eines Kindes oder einer Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Der Anspruch nach § 27 SGB VIII kommt dann in Frage, wenn eine der Hilfen zur Erziehung zur Verbesserung der bestehenden Problemlage geeignet und notwendig ist.
Eine Hilfe ist geeignet, wenn sie die bestehende Situation verbessern kann. Dazu muss sie direkt am Bedarf oder dem spezifischen Problem ansetzen. Neben den oben gennannten gibt es auch noch praktische Umsetzungen, die unter die Paragrafen der Hilfen zur Erziehung sortiert werden wie den Familienrat oder andere maßgeschneiderte individuelle Angebote.