Kinderschutz und/oder Hilfe in Familienkrisen – kompliziert ergänzt
Grundsatz
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stehen “Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung” und nach Abs. 2 sind “Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft”.
Das Grundgesetz definiert somit eine klare Rangfolge. Eltern sind die ersten Anwälte für die Interessen und Bedürfnisse ihrer Kinder. Diesem Auftrag ist das staatliche Wächteramt unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu- und nachgeordnet.
Der Staat muss nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfendes, unterstützendes und auf Wiederherstellung der elterlichen Verantwortung gerichtetes Vorgehen sein Ziel zu erreichen. Insofern können die Fachkräfte des Jugendamtes bei familiären Krisen eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten vermitteln oder anbieten, auf die die Sorgeberechtigten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Anspruch haben.
Kinderschutz in der Jugendhilfe
Das staatliche Wächteramt des Jugendamtes ist in § 8a SGB VIII “Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung” geregelt. Die Sozialarbeiter:innen des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes (RSD) haben eine doppelte Aufgabenstellung. Zum einen leisten sie Hilfe für betroffene Minderjährige (also Kinder und Jugendliche) durch Unterstützung der Eltern und zum anderen nehmen sie das staatliche Wächteramt ggf. durch Intervention wahr.
Werden den Mitarbeitenden des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes sogenannte „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen z.B. durch Dritte wie durch Nachbar:innen, Familienangehörige, Polizei, von Lehrer:innen oder anderen bekannt, beschreibt der Paragraf die Vorgehensweise, die sich an der Art der Meldung orientiert:
- das Gefährdungsrisiko ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen
- Sofern der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, (wie z. B. bei Hinweisen auf einen möglichen innerfamiliären sexuellen Missbrauch), hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen.
- Es kann notwendig sein, sich zügig einen eigenen Eindruck vom Kind und der persönlichen Umgebung zu machen wie z.B. durch einen Hausbesuch.
- Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
- Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht jedoch eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Das Familiengericht ist anschließend unverzüglich einzubeziehen.
Kinderschutz hat für die Fachkräfte des RSD immer Vorrang vor allen anderen Aufgaben, weil der Schutz von Leib und Leben das am höchsten bewertete Rechtsgut ist. Das Vorgehen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung und muss verhältnismäßig sein.
