Kostenheranziehung – kompliziert ergänzt
Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe
(§§ 90ff. SGB VIII)
Die Beteiligung an Kosten heißt Kostenheranziehung (§§ 90ff. SGB VIII). Grundsätzlich werden die Leistungen der Jugendhilfe durch das Jugendamt bezahlt. In manchen Fällen wird jedoch geprüft, wer sich an den Kosten beteiligen muss. Diese Kostenbeteiligung von Eltern, jungen Menschen und anderen Leistungsberechtigten ist je nach Aufgabe der Jugendhilfe unterschiedlich geregelt.
Unterschiedliche Kostenbeteiligungen
Keine Kostenbeteiligung erfolgt:
- bei der Familienberatung (§ 16 Abs. 2 Nr. SGB VIII),
- bei ambulanten Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII),
- bei ambulanten Eingliederungshilfen (§ 35a SGB VIII) oder
- bei ambulanten Hilfen für junge Volljährige (§ 41 und § 41 a SGB VIII)
Kostenbeteiligung wird überprüft:
- bei gemeinsamen Wohnformen (Eltern-Kind-Einrichtung, § 19 SGB VIII),
- bei teilstationären Hilfen (§ 32 und § 35a SGB VIII),
- bei vollstationärem Wohnen (§§ 13 Abs. 3 SGB VIII und 34 SGB VIII),
- bei stationärer Eingliederungshilfe (§ 35 SGB VIII) oder
- bei Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII)
Pauschalisierte Kostenbeiträge (§ 90 SGB VIII) werden bei der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), bei Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 ff. SGB VIII, mit Ausnahme der Familienberatung gem. § 16 Abs. 2 Nr. SGB VIII) sowie bei Leistungen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII) erhoben.
Zum 01.01.2023 wurde die Kostenbeteiligung für die in einer gemeinsamen Wohnform lebenden Eltern und Kinder (§ 19 SGB VIII) abgeschafft. Auch Ehepartner:innen und Lebenspartner:innen der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII sind nicht mehr kostenbeitragspflichtig aus ihrem Einkommen oder Vermögen.
Elternbeteiligung
Bestimmte Gelder der Eltern werden bei allen stationären Leistungen einkommensabhängig herangezogen. Kindergeld wird zum Beispiel immer eingezogen. In Berlin muss auch BaFöG zu 100 % eingesetzt werden, jedoch wird der ausbildungsrelevante Teil auf Rechnung erstattet.
Was darf ein junger Mensch behalten?
Aufwandsentschädigungen, Bundesfreiwilligendienst, Schmerzensgeld oder Voll- und Halbwaisenrente können zum Beispiel komplett behalten werden. Wichtig ist immer die Prüfung im Einzelfall.
Ausbildungsgeld
Alle, die eine Ausbildung nach dem SGB III (Reha) machen, können nur eine kleine Summe behalten.
Bei Ausbildungsgeld gem. §§ 122- 125 SGB III, z.B. für eine geschützte Berufsausbildung, Reha- oder Bildungsmaßnahme, können aktuell 126 € monatlich behalten werden.
Junge Menschen, die eine Ausbildung nach § 56 SGB III machen und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), z.B. während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BVB) erhalten, können aktuell 109 € der monatlichen Beihilfe behalten. Eltern(teile) sind weiterhin aus Einkommen bzw. Vermögen sowie einkommensabhängig aus anderen Geldleistungen kostenbeitragspflichtig.