Umgang
Umgang – kompliziert ergänzt
Personensorgeberechtigte (zum Beispiel Eltern) können sich beraten und vom Jugendamt unterstützen lassen. (§ 18 SGB VIII) Das können Fragen zur elterlichen Sorge, zu den Unterhaltsansprüchen und zum gemeinsamen Umgang mit dem Kind sein. Das betrifft Mütter und Väter, die alleinerziehend oder nicht verheiratet sind.
Wenn Eltern nicht zusammenleben, haben Kinder und Jugendliche einen eigenen Anspruch darauf, sich beraten und unterstützen zu lassen, wie sie Kontakt zu ihren Eltern haben wollen.
Diese Unterstützung soll sicherstellen, dass Personen wie Eltern, Großeltern, Geschwister, enge Bezugspersonen in einer sozialen oder familiären Beziehung sowie ein biologischer Vater ohne rechtliche Anerkennung einen Kontakt zum Wohle der Kinder und Jugendliche haben (§§ 1684, 1685 und 1686a BGB). Das Jugendamt kann zum Beispiel zwischen den Elternteilen vermitteln oder sie unterstützen, um eine stabile Beziehung zum Kind oder Jugendlichen aufzubauen (§ 18.3. SGB VIII)