Verselbstständigung – kompliziert ergänzt
Die Kernherausforderungen des Jugendalters beschreibt der 15. Kinder- und Jugendbericht mit drei Begriffen: Qualifizierung, Selbstpositionierung und Verselbstständigung. Jugendliche und junge Erwachsene tun dies, indem sie selbst handeln, lernen, entscheiden, ausbalancieren, experimentieren usw.
Verselbstständigung gilt als zentrale Herausforderung des Jugendalters und beschreibt vor allem die zunehmende Autonomieentwicklung und Unabhängigkeit von erwachsenen Bezugspersonen. Früher wurde Jugend vor allem als Übergangsphase zum Erwachsensein verstanden, heute wird sie stärker als eigenständige Lebensphase mit eigenen Dynamiken gesehen. Dennoch bleibt der Grad der Verselbstständigung ein entscheidender Maßstab für die gesellschaftliche Einordnung von Jugendlichen.
Typische Merkmale der Verselbstständigung sind z.B. der Auszug aus dem Elternhaus, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Gründung einer eigenen Familie. Diese Ereignisse allein reichen jedoch nicht aus, um Verselbstständigung vollständig zu beschreiben. Auch die Fähigkeit zu eigenständigen Entscheidungen in Bereichen wie Mediennutzung, Freundschaften, Konsum, Sexualität sowie Bildungs- und Berufsentscheidungen spielt eine wichtige Rolle. Ebenso zählen gesellschaftliche Beteiligung (z. B. Wahlen oder Ehrenamt) und Mobilität dazu. Indikatoren zur Verselbstständigung allgemein und speziell für junge Volljährige stehen zum Download bereit.
Jugendliche und junge Erwachsene verselbstständigen sich, indem sie selbst handeln, lernen, entscheiden, ausbalancieren, experimentieren usw. Insgesamt zeigt sich, dass Verselbstständigung kein einheitlicher Prozess ist, sondern stark von Bildung, sozialen Ressourcen und gesellschaftlichen Veränderungen abhängt. In der Jugendhilfe ist die Verselbstständigung ein langfristiges Ziel, das junge Menschen im Rahmen der Jugendhilfe erreichen sollen. Junge Menschen sollen dabei Schritt für Schritt darauf vorbereitet werden, eigenständig zu leben.
Im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) meint der Begriff „Verselbstständigung“ eher den Prozess, in dem junge Menschen darauf vorbereitet werden, ein eigenständiges Leben zu führen: Also alltagspraktische Dinge erledigen, einer Ausbildung nachgehen, Konflikte lösen können, Verantwortung für die eigene Gesundheitssorge übernehmen, gesunde Beziehungen führen und (ganz allgemein) allein leben können. Es geht also um den Zeitpunkt, an dem die jungen Menschen die Jugendhilfe verlassen.
§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII: Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet.
Nach dem am 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist Hilfe für junge Volljährige zu gewähren, sofern und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung noch keine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung ermöglicht (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Dadurch verschiebt sich der Maßstab für die Leistungsgewährung grundlegend: Während zuvor maßgeblich war, ob weitere Hilfen die Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit fördern können, muss das Jugendamt nun prüfen, ob ein Abbruch der Hilfe die weitere Entwicklung des jungen Menschen gefährdet. Es ist also zu beurteilen, ob mit negativen Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung zu rechnen ist (sog. „Gefährdungsbeurteilung“).
In diese Prüfung sind insbesondere Aspekte wie die Sicherung des Lebensunterhalts, die Wohnsituation, die bisherige und zukünftige Ausbildung sowie die psychosoziale Lage einzubeziehen. Bestehen dabei Unsicherheiten, sind die Hilfen weiterhin zu gewähren. Denn anders als früher, als Unklarheiten über die zukünftige Entwicklung häufig zur Beendigung der Leistungen führten, sprechen Zweifel nach der neuen Regelung gerade gegen eine Einstellung der Hilfe.
Sowohl die geänderte Formulierung des § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII als auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26107, 94) verdeutlichen zudem, dass für die Entscheidung über die Hilfegewährung keine Prognose erforderlich ist, wonach die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zwingend bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem klar begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht sein muss.
